WBB-Osternienburg

WBB-Osternienburg

Satzung

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Werkstatt für Bildung und Begegnung
  2. Er hat seinen Geschäftssitz in Osternienburg
  3. Er wird beim Amtsgericht Köthen eingetragen
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kinder- und Jugendarbeit sowie weiterer Personengruppen auf der Grundlage des Kinder- und Jugendhilfegesetzes/Kinderförderungsgesetzes, des Bundessozialhilfegesetzes und des Arbeitsförderungsgesetzes
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Betreiben von Kindereinrichtungen und Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen
  4. Der Verein arbeitet ohne konfessionelle oder parteiliche Bindung
  5.  

§3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  2. Mittel der Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden
  3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen ais Mitteln des Vereins erhalten
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden
  5.  

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden, die seine Ziele unterstützt (§2)
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 30.06. oder 31.12. des laufenden Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
  6. Gegen den Ausschlussbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheiden

§5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8) Beiträge. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:

    • Die Mitgliederversammlung
    • Der Vorstand

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern. Dem/der Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu 3 weiteren gleichberechtigten Mitgliedern im Sinne des §26BGB
  2. Die Vertretung im Rechtsverkehr erfolgt durch die/den Vorsitzende(n) und/oder seine(n) Stellvertreter(in). Jeder ist allein vertretungsberechtigt
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Als Vorstandsmitglieder können Personen gewählt werden, die mindestens drei Monate Mitglied im Verein sind. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der/die Vorsitzende wird vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

  1. Dem Vorstand obliegt die laufende Führung der Geschäfte. Er hat insbesondere folgend Aufgaben.

    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Erarbeiten von Konzeptionen und Förderanträgen
    • Werbung von Mitgliedern für den Verein sowie Werbung von ehrenamtlichen Mitarbeitern
    • Organisierung von Spenden
    • Einstellung von Mitarbeitern
    • Kündigung von Mitarbeitern

Der Vorstand ist berechtigt für die laufenden Geschäfte der Verwaltung Aufgaben mit entsprechenden Vollmachten an leitende Mitarbeiter zu übertragen.

  1. Vorstandssitzungen finden mindestens viermal jährlich statt. Die Einladung zu den Vorstandsberatungen erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) oder stellv. Vorsitzende(n) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß geladen wurde.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder
  1.  

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfähige Organ
  2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzend(n), bei dessen Verhinderung durch den/die Stellvertreter(in) unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte Vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet des weiteren über

  • Die Aufgaben des Vereins
  • Mitgliedsbeiträge
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§9 Satzungsänderungen

  1. Für Satzungsänderungen ist eine drei Viertel Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt wurde
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werde, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden

§10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Versammlungsleiter bzw. Protokollführer zu unterzeichnen.

§11 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine drei Viertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landesverband Sachsen-Anhalt des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsmögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§12 Inkrafttreten

  1. Die vorliegende Satzung tritt mit der Vereinsgründung am 19.11.2003 in Kraft.

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